Benutzungssatzung
der Stadtbücherei Weimar
Aufgrund des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 der Thüringer
Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung
- ThürKo) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501ff.) in der Fassung
der Neubekanntmachung vom 14.04.1998, (GVBl. S. 73ff), hat der
Stadtrat der Stadt Weimar in seinen Sitzungen am (16.09.1998 und
am 21.04.1999 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Aufgaben
(1) Die Stadtbücherei Weimar ist eine öffentliche Kultur
- und Bildungseinrichtung der Stadt. Sie hat folgende Aufgaben:
- die Vielfalt der Informationsmittel wie Bücher, Zeitschriften,
Bilder, Musikalien, Datenträger und sonstige Medien der Bevölkerung
allgemein zugänglich zu machen,
- Kinder-, Bildungs- und Sozialeinrichtungen mit kultur- und medienpädagogischen
Angeboten zu unterstützen
- eine breite Öffentlichkeitsarbeit zur Bereicherung der Stadtkultur
zu entwickeln.
(2) Die in den nachfolgenden Vorschriften enthaltenen Regelungen
für Bücher und deren BenutzerInnen gelten auch für
die übrigen in Absatz 1 genannten Medieneinheiten und deren
BenutzerInnen.
§ 2 Anmeldung
(1) BenutzerInnen melden sich persönlich unter Vorlage eines
gültigen Personaldokumentes an. Ist aus dem Personaldokument
keine Wohnanschrift ersichtlich, ist der aktuelle Wohnsitz in anderer
geeigneter Form (amtl. Meldebescheinigung) nachzuweisen. Auf dem
Anmeldeformular ist die Angabe des Namens, der Anschrift und des
Geburtsdatums notwendig.
(2) Personen, die das 7. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr
beendet haben, bedürfen der schriftlichen Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters, der sich damit auch zur Haftung im Schadensfall
und zur Begleichung anfallender Gebühren verpflichtet.
Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden
sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an
und hinterlegen zwei Unterschriften von Bevollmächtigten, die
die Bibliotheksbenutzung für den Antragsteller wahrnehmen.
(3) Mit ihrer Unterschrift auf dem Benutzerausweis erklären
sich die BenutzerInnen mit der elektronischen Speicherung der erhobenen
Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze und -verordnungen
einverstanden.
(4) Der nach der Anmeldung ausgehändigte Benutzerausweis berechtigt
zur Benutzung der Bibliothek und ist nicht übertragbar. Die
BenutzerInnen sind verpflichtet, jeden Wohnungs- bzw. Namenwechsel
sowie den Verlust des Benutzerausweises unverzüglich der Bibliothek
mitzuteilen. Bei Verlustmeldung wird die Sperrung dieses Ausweises
durch die Bibliothek veranlaßt. Die Ausstellung eines Ersatzausweises
ist kostenpflichtig.
§ 3 Benutzung (Entleihung, Verlängerung, Vormerkung)
Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Bücher, Zeitschriften
und andere Medien ausgeliehen. Es gelten folgende Ausleihfristen:
| Bilder, Noten |
8 Wochen |
Bücher, Spiele, Sprachkurse,
kartographische Materialien |
4 Wochen |
Zeitschriften, Zeitungen,
Ton- und Datenträger |
2 Wochen |
| Videos |
1 Woche |
Die Stadtbücherei gibt einen Ausgabebeleg aus, auf welchem
das jeweilige Rückgabedatum zu entnehmen ist.
Präsenzbestände werden grundsätzlich nicht ausgeliehen.
Eine zweimalige Verlängerung der Leihfrist ist möglich,
sofern keine Vormerkung für die entsprechende Medieneinheit
vorliegt.
Die Bibliothek kann die Entscheidung über die weitere Ausleihe
von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Erfüllung
bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen.
Ausgeliehener Bibliotheksbestand kann von den BenutzerInnen gegen
eine Gebühr vorgemerkt werden.
§ 4 Behandlung der entliehenen Medieneinheiten; Haftung
(1) Die BenutzerInnen sind verpflichtet, Medien und Einrichtungen
der Bibliothek sorgfältig und pfleglich zu behandeln und vor
Verlust, Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu
bewahren.
(2) Zustand und Vollständigkeit der Medien sind vor der Ausleihe
durch die BenutzerInnen zu prüfen und sichtbare Mängel
unverzüglich nach ihrer Feststellung der Bibliothek unter Vorlage
des Mediums zu melden.
Der Verlust einer Medieneinheit ist der Stadtbibliothek sofort zu
melden.
(3) Die BenutzerInnen dürfen ausgeliehene Medien nicht für
öffentliche Aufführungen verwenden. Für Forderungen
Dritter, die sich aus der Verletzung der Vorschriften des Urheberrechts
ergeben, haften die BenutzerInnen, bei Minderjährigen die gesetzlichen
Vertreter. Diese haben die Stadtbücherei von Forderungen Dritter
freizustellen. Das gilt auch für die Anfertigung von Fotokopien.
(4) Entliehene Video-, Musik- und Sprachkassetten sind vor der
Rückgabe zurückzuspulen. Ein Rückspulen durch Mitarbeiter
der Stadtbücherei ist kostenpflichtig.
(5) Es ist nicht gestattet, Beschädigungen an ausgeliehenen
Medieneinheiten selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
§ 5 Schadenersatz
(1) Bei Verlust oder Beschädigung von entliehenen Medien sind
die BenutzerInnen zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzexemplares
verpflichtet. Statt der Wiederbeschaffung kann die Stadtbücherei
die Kosten der Wiederbeschaffung des Titels oder Wertersatz verlangen.
Auch die Kosten für die Einarbeitung der Medien sind durch
die BenutzerInnen zu tragen.
(2) Bei Beschädigung oder Verlust von Videos, Kassetten, CD,
Disketten u.ä. ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungspreis
zu erstatten.
(3) Für Schäden, die durch Mißbrauch des Benutzerausweises
entstehen, sind die jeweils eingetragenen BenutzerInnen haftbar.
Minderjährige, die das 7. aber noch nicht das 18. Lebensjahr
vollendet haben, sind nach Maßgabe des § 828 BGB beschränkt
haftbar.
§ 6 Elektronische Medien
(1) Die Stadtbücherei übernimmt keine Haftung für
Personen-, Sach- oder Vermögensschäden als mittelbare
oder unmittelbare Folgeschäden in Zusammenhang mit der Nutzung
sog. elektronischer Medien, z.B. CD-Rom, Disketten oder Online-Dienste.
(2) Die Vervielfältigung eines Programms, Datenträgers
oder wesentlicher Teile davon bzw. deren Weitergabe an Dritte ist
nicht zulässig. Zuwiderhandlungen stellen Verstöße
gegen geltende Gesetze (Urheberrechtsschutzgesetz u.a.) dar und
werden strafrechtlich verfolgt.
§ 7 Hausordnung
(1) Das Personal der Stadtbibliothek übt das Hausrecht aus.
(2) Essen und Trinken sind auf die dafür vorgesehenen Bereiche
einzuschränken. Rauchen sowie störendes Verhalten in der
Bücherei sind untersagt.
(3) Für die BenutzerInnen besteht die Möglichkeit, Mappen,
Taschen, Mäntel usw. in dafür vorgesehenen Schließfächern
einzuschließen.
Für abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände
wird keine Haftung übernommen.
§ 8 Ausschluß von der Benutzung
BenutzerInnen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung
oder die Anordnungen des Bibliothekpersonals verstoßen, können
zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung der Stadtbücherei
ausgeschlossen werden
§ 9 Andere Medien
Die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung werden auch auf andere
künftige Medien der Stadtbücherei - z.B. Online-Dienste
- sinngemäß angewandt.
§ 10 Gebühren und Auslagen
Für die Benutzung der Stadtbücherei werden Gebühren
und Auslagen nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung
erhoben.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Benutzungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft. An diesem Tage tritt die Benutzungs- und
Gebührensatzung der Stadtbücherei Weimar vom 18.05.1994
außer Kraft.
Gebührensatzung
der Stadtbücherei Weimar
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Stadtbücherei Weimar werden Gebühren
nach
§ 4 dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Schuldner der Gebühren sind die Personen, die sich zur Benutzung
angemeldet haben bzw. deren gesetzliche Vertreter. Mehrere Personen
können als die Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
Die Gebühren entstehen mit der Anmeldung und
erneut jeweils nach Ablauf eines Jahres, sofern sich der Benutzer nicht vorher abgemeldet und seinen Benutzerausweis zurückgegeben hat.
In Fällen von § 4 Nr. 6 (Säumnis- und Mahngebühren) entsteht die Gebühr nach Ablauf der Ausleihfrist, in Fällen von § 4 Nr. 7 mit Abgabe der Medien. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenschuld an den Schuldner fällig. In
Einzelfällen kann ein anderer Zeitpunkt gewählt
werden. Die Verpflichtung zur Erstattung von
Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu
erstattenden Betrages. Die Sätze 2 und 3 gelten
entsprechend.
§ 4 Gebühren und Auslagen
|
1. Anmeldung und jährliche Registrierung der
BenutzerInnen |
Angaben in EURO |
Erwachsene:
|
8,00 je Person/Jahr |
Kinder und Jugendliche
bis 18 Jahre:
|
kostenlos |
Schüler, Auszubildende, Studenten, Wehr- oder
Zivildienstleistende, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger
und Rentner (bei Vorlage der entsprechenden Bescheinigung):
|
4,00 je Person/Jahr |
| 2. Ausleihe |
kostenlos |
| 3. Ersatzausstellung eines Benutzerausweises |
2,00 |
| 4. Vormerkung einer Medieneinheit (ME) |
0,70 je ME |
| 5. Gebühr für Internet-Nutzung |
|
Erwachsene:
|
1,00 je 30 Min. |
Kinder und Jugendliche
bis 18 Jahre:
|
kostenlos |
| 6. Überschreitung der Ausleihzeit |
|
Erwachsene
|
0,10 pro
Tag/ME |
Minderjährige
|
0,05 pro
Tag/ME |
schriftliche Aufforderung zur Rückgabe
|
5,00 pro Aufforderung (ab der 3. Aufforderung) |
| 7. nicht zurückgespulte Video- bzw. Audiokassetten |
0,50 je Kassette |
beschädigte Medienbehältnisse
je nach Schwere der Beschädigung:
|
bis 5,00 je Behältnis |
| 8. Bei Medienersatz sind zuzüglich die Kosten für
die Einarbeitung durch die BenutzerInnen zu
tragen. |
Medienersatz in Wiederbeschaffungshöhe
zzgl. 5,00 Einarbeitungsgebühr |
| 9. Auslagen (z.B. Portokosten) |
in der jeweiligen Höhe |
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. An diesem Tage tritt die Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbücherei vom 25.11.1998 außer Kraft.
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